Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 42 Wiederkehrende Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.148
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 17.07.2020 – 2 S 183/20Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 19.10.2009 – 5 Ta 115/09
- LAG Baden-Württemberg, 02.11.2009 – 5 Ta 113/09Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 18.12.2009 – 5 Ta 155/09Zitiert von 4
- LAG Köln, 29.05.2006 – 11 (14) Ta 110/06Zitiert von 3
- BAG, 22.09.2015 – 3 AZR 391/13 (A)Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.05.2026 – XII ZR 71/24Streitwert und Beschwer bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen
- BVerwG, 21.04.2026 – 6 B 2.26
- ArbG Köln, 02.04.2026 – 18 Ca 5624/25
2.148 Entscheidungen zu § 42 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/42#abs-1 (1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/42#abs-2 (2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/42#abs-3 (3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.